Er macht für beide Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt CHF 4'646.50 geltend, ohne dass dieser auf die beiden Verfahren aufgeschlüsselt würde. Er begründet diese Höhe mit dem überdurchschnittlichen Aufwand für zwei Beschwerdeverfahren, der durchschnittlich-überdurchschnittlichen Bedeutung des Strafverfahrens für ihn und der durchschnittlichen Schwierigkeit.