11 12.4 Für ihre Aufwendungen als beschuldigte Person ist den Beschwerdeführern demgegenüber im jeweiligen Verfahren (mit Offizialdelikten im Vordergrund) eine Entschädigung durch den Kanton Bern zuzusprechen. 12.5 Der Beschwerdeführer 2 wurde zur Einreichung seiner Honorarnote für die Verfahren BK 21 450 + 451 aufgefordert und seine Rechtsvertretung ist dem nachgekommen. Er macht für beide Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt CHF 4'646.50 geltend, ohne dass dieser auf die beiden Verfahren aufgeschlüsselt würde.