Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführer 1 und 2 in ihrer Rolle als Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung, soweit sie unterliegen. Daraus ergibt sich, dass lediglich der Beschwerdeführer 2 Anspruch auf eine Entschädigung im Umfang von ¼ seiner Aufwendungen geltend machen kann, während der Beschwerdeführer 1 keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im eigenen Beschwerdeverfahren hat.