11. Kostenfolge Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00 pro Beschwerde, tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers 2 (Aufhebung der Einstellungsverfügung und Zurückweisung an die Staatsanwaltschaft; Kassation) werden die betreffenden Verfahrenskosten im Zusammenhang mit seiner Beschwerde im Umfang von ¼ vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 4 StPO), weshalb der Beschwerdeführer 2 CHF 1'500.00 zu bezahlen hat.