(Zeitungsartikel 2)» der Berner Zeitung). Die Aussagen des Beschwerdeführers 1 sind ausserdem im Gesamtkontext zu sehen und es ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen eines Strafverfahrens insbesondere für die beschuldigte Person die Messlatte für persönlichkeitsverletzende Äusserungen höher anzusetzen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2). Die Staatsanwaltschaft hat somit auch in diesem Punkt das Verfahren zu Recht eingestellt.