Der Beschwerdeführer 1 schilderte in den wiedergegebenen Passagen jeweils schwergewichtig subjektive Eindrücke, ohne dem Beschwerdeführer 2 dabei ernsthaft ein kriminelles Verhalten oder ein unehrenhaftes Verhalten vorzuwerfen. Die zitierten Vorwürfe des Beschwerdeführers 1 sind zu vage, um als ehrverletzend zu erscheinen. Entsprechend haben sie auch keinen Eingang in die Berichterstattung der an der Hauptverhandlung vertretenen Zeitung gefunden (vgl. die beiden Artikel: «R.________ (Zeitungsartikel 1)» und «S.________ (Zeitungsartikel 2)» der Berner Zeitung).