Er macht geltend, der Beschwerdeführer 1 habe ihn dadurch der Drohung, der (zumindest versuchten) Ehrverletzung und des (versuchten) unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem bzw. der Datenbeschädigung (Computerviren) beschuldigt und damit in seiner Ehre verletzt. 9.4 Würdigung durch die Kammer Dem Beschwerdeführer 2 kann auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer 1 schilderte in den wiedergegebenen Passagen jeweils schwergewichtig subjektive Eindrücke, ohne dem Beschwerdeführer 2 dabei ernsthaft ein kriminelles Verhalten oder ein unehrenhaftes Verhalten vorzuwerfen.