9 9.2 Begründung Einstellung Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, auch nach eingehender Lektüre des Protokolls sowie Konsultation des Audioprotokolls habe keinerlei Äusserung gefunden werden können, welche als ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB zu qualifizieren sei. Es sei eher so, dass die Parteien aufgrund ihres mehrjährigen Streits eine gewisse Übersensibilität entwickelt hätten.