dass er den Beschwerdeführer 2 wissentlich und willentlich der Falschbeschuldigung beschuldigte. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft erscheint diesbezüglich mithin widersprüchlich und es kann ihr insofern nicht gefolgt werden. Die Beschwerde 2 erweist sich folglich in diesem Punkt als begründet. Das Verfahren BM 20 24266 (basierend auf der Anzeige vom 20. November 2019) betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung und Verleumdung durch die Anzeige vom 31. Januar 2018 wird an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und diese wird angewiesen, das Verfahren zu sistieren, bis im Verfahren SK 21 465 rechtskräftig entschieden wurde.