Das erstinstanzliche Sachgericht ist der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt nicht gefolgt, der betreffende Freispruch ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Würde das Berufungsgericht dereinst zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer 1 nachweislich keine Berechtigung am Bild hatte und vorsätzlich einen Diebstahl bzw. eine Veruntreuung zum Nachteil des Beschwerdeführers 2 begangen hat, wie von der Staatsanwaltschaft angeklagt, so stünde dieses Urteil voraussichtlich in einem unauflösbaren Widerspruch zur vorliegenden Einstellungsverfügung, wonach dem Beschwerdeführer 1 nicht nachgewiesen werden kann,