Die Begründung des Beschwerdeführers 2, weshalb der Beschwerdeführer 1 gewusst haben soll, dass er keinen Anspruch auf das Gemälde hatte bzw. bewusst ein Vermögensdelikt beging und somit auch wider besseres Wissen den Beschwerdeführer 1 angezeigt habe könnte, erscheint mit Blick auf die genannten Beweismittel grundsätzlich plausibel. Entsprechend ist die Staatsanwaltschaft betreffend diesen Sachverhaltskomplex in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» zum Schluss gelangt, dass der vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte schriftliche Kaufvertrag vom 22./26. Juli 2016 nie abgeschlossen