8.4 Würdigung durch die Kammer Es geht vorliegend im Wesentlichen erneut um die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 einen Rechtstitel für das Gemälde «F.________» hatte und ob er dieses zurückbehalten durfte. Die Begründung des Beschwerdeführers 2, weshalb der Beschwerdeführer 1 gewusst haben soll, dass er keinen Anspruch auf das Gemälde hatte bzw. bewusst ein Vermögensdelikt beging und somit auch wider besseres Wissen den Beschwerdeführer 1 angezeigt habe könnte, erscheint mit Blick auf die genannten Beweismittel grundsätzlich plausibel.