_" gekommen sein soll. Als weiteres objektives Beweismittel ist auch das Schreiben des Schweizerischen Instituts für Kunstwissenschaften SIK vom 9. November 2017 an die Staatsanwaltschaft zu erwähnen, wonach "[d]ie Konstellation C.________ als Eigentümer und A.________ als Auftraggeber ... bis zur endgültigen Rückgabe des Gemäldes am 09.06.2017 nicht in Frage gestellt [wurde]. Erst beim Abholtermin bedrängte Herr A.________ unsere Frau M.________ am Empfang sowie Herrn N.________, eine Umschreibung vorzunehmen und ihn als Eigentümer einzutragen. Den Eigentumsnachweis konnte er dabei nicht erbringen. Dem Ansinnen kamen wir also nicht nach.