Beschwerde Der Beschwerdeführer 2 macht hierzu geltend, es gäbe entgegen der staatsanwaltschaftlichen Auffassung hinreichende Indizien, welche darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer 1 die ihm vorgeworfenen Taten tatsächlich begangen habe: Selbst A.________ schrieb dem Beschwerdeführer lange vor der Anzeigeerstattung, nämlich am 30. Mai 2017 (pag. 697, ferner pag. 690 im Verfahren BM 17 47335): "Ecoute je te ramène ton tableau et fais comme tu veux" – und das lange nachdem es angeblich im Juli 2016 zu einem Kaufvertrag zwischen ihm und dem Beschwerdeführer über das Gemälde "F.________" gekommen sein soll.