8.2 Begründung Einstellung Die Staatsanwaltschaft führt in diesem Punkt aus, es werde sich nicht beweisen lassen, dass der Beschwerdeführer 1 seinen Standpunkt im ganzen Verfahren wider besseres Wissen vertreten habe. Damit würden die geltend gemachten Tatbestände ausser Betracht fallen. Im Zweifel sei stets davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer 1 seine Anliegen nicht absichtlich falsch geltend gemacht habe, womit ein Handeln wider besseres Wissen im Zweifel genau gleich ausscheide. 8.3 Begründung Beschwerde