Es kann dem Beschwerdeführer 1 in strafrechtlicher Hinsicht nicht angelastet werden, dass er die Unklarheit über das Bestehen des Retentionsrechts in rechtlicher Hinsicht zu seinen Gunsten interpretierte bzw. diese Frage in einem (Straf-)Verfahren klären lassen wollte. Die Einstellung erfolgte folglich auch in diesem Punkt zu Recht.