7 tatsächliche Bestehen dieses Retentionsrechts kannte und somit den Beschwerdeführer 2 wissentlich und willentlich zu Unrecht beschuldigte, zumal auch der Beschwerdeführer 2 ihm nicht vorwirft, unrichtige Angaben gemacht zu haben. Es kann dem Beschwerdeführer 1 in strafrechtlicher Hinsicht nicht angelastet werden, dass er die Unklarheit über das Bestehen des Retentionsrechts in rechtlicher Hinsicht zu seinen Gunsten interpretierte bzw. diese Frage in einem (Straf-)Verfahren klären lassen wollte.