Es muss daher angenommen werden, dass die Anzeige A.________ auch diesbezüglich wider besseres Wissens erfolgte, weshalb wiederum kein Fall klarer Straflosigkeit gegeben ist. 7.4 Würdigung durch die Kammer Die Beschwerde 2 überzeugt in diesem Punkt nicht. So erscheint bereits anhand der Ausführungen des Beschwerdeführers 2 nicht ohne Weiteres klar, ob an der Statue «L.________» tatsächlich ein Retentionsrecht bestand und worauf sich dieses stützt. Mit der Staatsanwaltschaft muss deshalb davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer 1 nicht nachgewiesen werden kann, dass er das