Anstatt vereinbarungsgemäss die Statue mitzunehmen, behändigte er dort aber diverse Unterlagen und Gegenstände des Beschwerdeführers. A.________ verzichtete mithin aus eigenen Stücken darauf, die Statue mitzunehmen, sondern nutzte die vereinbarte Abholung zur Entwendung von Unterlagen und Gegenständen des Beschwerdeführers. Folglich steht dem Beschwerdeführer ein Retentionsrecht an der Statue zu. Diese Umstände waren A.________ im Zeitpunkt seiner Anzeigeerstattung bekannt. Es muss daher angenommen werden, dass die Anzeige A.______