__" trotz Leistung des Kaufpreises zurück. Der Beschwerdeführer bestreitet keineswegs, die fragliche Statue verkauft und den Kaufpreis dafür erhalten zu haben. So übergab er denn auch am 9. April 2017 wunschgemäss seinen Wohnungsschlüssel an A.________, damit dieser die Statue in Abwesenheit des Beschwerdeführers in dessen Q.________ (Domizil) hätte behändigen können und sollen. Tatsächlich betrat A.________ am 11. April 2017 denn auch das Domizil des Beschwerdeführers. Anstatt vereinbarungsgemäss die Statue mitzunehmen, behändigte er dort aber diverse Unterlagen und Gegenstände des Beschwerdeführers.