Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 liegt auch keine «Aussage-gegen-Aussage-Situation» im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, da eine Vielzahl von objektiven Beweismitteln zur Verfügung steht, welche den Beschwerdeführer 2 allerdings nicht zu überführen vermögen. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 2 betreffend diese Anzeige mangels hinreichender Beweise vom Sachgericht aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu verurteilen sein wird, weshalb sie das Verfahren einstellen durfte.