Insofern müsste das Sachgericht bei einer Anklage aller Erwartung nach zugunsten des Beschwerdeführers 2 zum Schluss kommen, dass er den Beschwerdeführer 1 nicht wider besseren Wissens beschuldigt hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 liegt auch keine «Aussage-gegen-Aussage-Situation» im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, da eine Vielzahl von objektiven Beweismitteln zur Verfügung steht, welche den Beschwerdeführer 2 allerdings nicht zu überführen vermögen.