Andere hinreichende Indizien, welche für das Gegenteil sprechen, konnte der Beschwerdeführer 1 auch im vorliegenden Verfahren nicht darlegen, zumal er sich schwergewichtig auf den Standpunkt stellt, ein Gemälde für CHF 10'000.00 erworben zu haben, welches eigentlich ein Vielfaches davon wert sein könnte. Insofern müsste das Sachgericht bei einer Anklage aller Erwartung nach zugunsten des Beschwerdeführers 2 zum Schluss kommen, dass er den Beschwerdeführer 1 nicht wider besseren Wissens beschuldigt hat.