Dieses Beweisergebnis in tatsächlicher Hinsicht würde wiederum ein starkes Indiz dafür bilden, dass der Beschwerdeführer gute Gründe für seine Strafanzeige hatte bzw. dass er nicht wissentlich und willentlich jemanden zu Unrecht beschuldigt hat. Andere hinreichende Indizien, welche für das Gegenteil sprechen, konnte der Beschwerdeführer 1 auch im vorliegenden Verfahren nicht darlegen, zumal er sich schwergewichtig auf den Standpunkt stellt, ein Gemälde für CHF 10'000.00 erworben zu haben, welches eigentlich ein Vielfaches davon wert sein könnte.