Im Verfahren gegen den Beschwerdeführer 2 wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung hätte demgegenüber das Sachgericht bei diesem Beweisstand nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» zugunsten des beschuldigten Beschwerdeführers 2 davon auszugehen, dass kein Rechtstitel existiert, welcher den Beschwerdeführer 1 an den Bildern berechtigt hat. Dieses Beweisergebnis in tatsächlicher Hinsicht würde wiederum ein starkes Indiz dafür bilden, dass der Beschwerdeführer gute Gründe für seine Strafanzeige hatte bzw. dass er nicht wissentlich und willentlich jemanden zu Unrecht beschuldigt hat.