Demgegenüber konnte im Strafverfahren gegen ihn nach Ansicht des Regionalgerichts nicht nachgewiesen werden, dass er nicht an den Bildern berechtigt war bzw. dass diese für ihn eine fremde Sache darstellten. Im Verfahren gegen den Beschwerdeführer 2 wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung hätte demgegenüber das Sachgericht bei diesem Beweisstand nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» zugunsten des beschuldigten Beschwerdeführers 2 davon auszugehen, dass kein Rechtstitel existiert, welcher den Beschwerdeführer 1 an den Bildern berechtigt hat.