Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 Bilder des Beschwerdeführers 2 zurückgehalten und sich dabei auf einen Kaufvertrag bzw. einen anderen Rechtstitel berufen hatte. Einen solchen Vertrag bzw. Rechtstitel konnte er – wie sich auch aus der zitierten Anzeige implizit ergibt – bisher nicht nachweisen, weshalb die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Diebstahls, evtl. Veruntreuung gegen ihn erhoben hat. Demgegenüber konnte im Strafverfahren gegen ihn nach Ansicht des Regionalgerichts nicht nachgewiesen werden, dass er nicht an den Bildern berechtigt war bzw. dass diese für ihn eine fremde Sache darstellten.