Der Beschwerdeführer 2 habe vom Kaufvertrag über die entsprechenden Bilder gewusst. Indem der Beschwerdeführer 2 in Kenntnis über den bestehenden Kaufvertrag Anzeige gegen den Beschwerdeführer 1 erhoben habe, habe er auch gewusst, dass er damit Unwahrheiten verbreite und diesen einer Straftat bezichtige, welche er nicht begangen habe. 6.4 Würdigung durch die Kammer Die Begründung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 Bilder des Beschwerdeführers 2 zurückgehalten und sich dabei auf einen Kaufvertrag bzw. einen anderen Rechtstitel berufen hatte.