Der Beschwerdeführer 1 macht dagegen geltend, bei der Frage, ob der Beschwerdeführer 2 die Anzeige wider besseres Wissen erhoben habe, handle es sich um eine innere Tatsache, welche bei fehlendem Geständnis naturgemäss nur mittels Indizien bewiesen werden könne. Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringe, dass auch die folgenden Instanzen kein Urteil mit einem harten Beweis liefern könnten, sei dies unbeachtlich, wenn aufgrund von Indizien davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer 2 sich der Unwahrheit der erhobenen Vorwürfe bewusst gewesen sei. Der Beschwerdeführer 2 habe vom Kaufvertrag über die entsprechenden Bilder gewusst.