Vielmehr dürfte die einzig denkbare Variante ein Urteil gestützt auf Indizien sein. Genau ein solcher Indizienbeweis reiche (vorliegend) aber eben nicht aus um zu beweisen, dass der Beschwerdeführer 2 durch seine Strafanzeige Ende Oktober 2017 wider besseres Wissen gehandelt und den Beschwerdeführer 1 damit zu Unrecht beschuldigt und einer Strafverfolgung ausgesetzt habe. Diesbezüglich würden nämlich weiterhin so viele Zweifel bestehen, dass es niemals für einen Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung reichen würde.