Der Beschwerdeführer 2 bleibe dabei, dass ihm das Bild «F.________» vom Beschwerdeführer 1 entwendet worden sei und auch die anderen Bilder sowie Gegenstände zu Unrecht vorbehalten würden. Der Beschwerdeführer 1 berufe sich demgegenüber jeweils auf diverse Rechtstitel, die ihn berechtigt haben sollen, sämtliche strittigen Gegenstände zu Eigentum übertragen bekommen zu haben. Es habe sich gezeigt, dass die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland vom 27. Januar 2021 bzw. 2. Februar 2021 kein eindeutiges Beweisergebnis zu erbringen vermocht habe.