6.2 Begründung Einstellung Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der Einstellung des Verfahrens BM 18 5155 aus, das bisherige Verfahren habe durch zahllose Eingaben, Behauptungen und Beweismassnahmen gezeigt, dass beide Parteien unverrückbar an ihren Standpunkten festhielten. Der Beschwerdeführer 2 bleibe dabei, dass ihm das Bild «F.________» vom Beschwerdeführer 1 entwendet worden sei und auch die anderen Bilder sowie Gegenstände zu Unrecht vorbehalten würden.