1 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der falschen Anschuldigung, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung macht sich strafbar, wer in derselben Absicht in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft. 6. Anzeige vom 31. Januar 2018 gegen den Beschwerdeführer 2 wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung (BM 18 5155). 6.1 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich folgender Vorwurf: