5. Die Beschwerdeführer bezichtigen sich gegenseitig im Wesentlichen der Verleumdung sowie der falschen Anschuldigungen durch unwahre Strafanzeigen und wehren sich deshalb gegen die jeweilige Einstellungsverfügung. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt.