4. Die Staatsanwaltschaft erhob in der Folge Anklage gegen den Beschwerdeführer 1 beim Regionalgericht Bern-Mittelland, Einzelgericht, wegen – soweit vorliegend erheblich – Diebstahls, evtl. Veruntreuung etc. (PEN 20 432). Mit Urteil vom 26. Februar 2021 sprach das Regionalgericht den Beschwerdeführer 1 vom Vorwurf des Diebstahls, evtl. der Veruntreuung, evtl. der unrechtmässigen Aneignung (Würdigungsvorbehalt des Gerichts) frei. Das Verfahren ist zurzeit bei der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern hängig, da die Beschwerdeführer 1+2 sowie die Staatsanwaltschaft Berufung erklärt haben.