Der Anzeiger schliesslich sah sich nicht veranlasst dieser Aufforderung, für die sich in seinem Eigentum befindlichen Bilder, Folge zu leisten und teilte dies mit Stellungahme vom 30. Oktober 2017 dem Beschuldigten auch mit (B 10). Möglicherweise noch vor Erhalt der angekündigten Stellungnahme (B 9), reichte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland wegen Diebstahls, evtl. Veruntreuung eine Strafanzeige ein (Verfahren BM 17 47335 / BMI).