Dies zeigt, dass beide Parteien von einem rechtmässig abgeschlossenen Kaufvertrag ausgingen. […] Nachdem der Beschuldigte am 30. August 2016 die Gemälde „I.________(Name Kunstobjekt)" (Objekt 1) und „K.________(Name Kunstobjekt)" (Objekt 3) von seinem Zweitwohnsitz in Frankreich in die Schweiz importierte (B 6), übergab er das erstgenannte Gemälde einige Tage später dem Anzeiger. Mit der Übergabe erlangte der Anzeiger entsprechend rechtmässigen Besitz und wurde Eigentümer dieses Kaufgegenstandes (vgl. Art. 714 Abs. 1 ZGB). Das Gemälde „K.________(Name Kunstobjekt)" und die Zeichnung von G.____