Dem Anzeiger liegt zurzeit nur der erste nicht gegenseitig unterzeichnete Entwurf des damaligen Vertrages vor, der noch die ursprünglichen 4 Kunstobjekte enthielt. Jedoch fehlt der Anhang, den es nach Erinnerung des Anzeigers zusätzlich hatte (vgl. B 3). […] Der Anzeiger überwies in der Folge den vereinbarten Kaufpreis in zwei Zahlungen von je CHF 5'000.00 am 5. August 2016 und 5. September 2016 an den Beschuldigten (B 5). Dies zeigt, dass beide Parteien von einem rechtmässig abgeschlossenen Kaufvertrag ausgingen.