Da sich herausstellte, dass die ursprünglich vereinbarten 4 Kunstobjekte nicht den gewünschten Wert hatten, kamen die Parteien überein, dass der Vertrag entsprechend anzupassen ist (vgl. B 3). Sie einigten sich schliesslich, dass die drei folgenden Kunstwerke den Gegenstand des Kaufvertrags bilden sollen (B 4): - Objekt 1: H.________ XVIIe, I.________ (Name Kunstobjekt) [in der Korrespondenz der zwischen dem Anzeiger und dem Beschuldigten teilweise auch als „F.________" bezeichnet], inkl. des Originalrahmens oder eines gleichwertigen Ersatzes; - Objekt 2: Zeichnung von G.________;