Im Juli 2016 haben sich der Anzeiger und der Beschuldigte über den Kauf von mehreren Kunstwerken geeinigt, unter anderem weil der Beschuldigte einen finanziellen Engpass hatte. So haben der Anzeiger und die E.________ (Gesellschaft) deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschuldigte ist (B 2), am 22./26. Juli 2016 einen schriftlichen Kaufvertrag abgeschlossen, der den Kauf von vier Kunstwerken vom Beschuldigten für CHF 10'000.00 beinhaltete. […] Da sich herausstellte, dass die ursprünglich vereinbarten 4 Kunstobjekte nicht den gewünschten Wert hatten, kamen die Parteien überein, dass der Vertrag entsprechend anzupassen ist (vgl. B 3).