Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 22. Oktober 2021 die kostenfällige Abweisung beider Beschwerden. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2021 beantragte der Beschwerdeführer 1 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde 2. Am 24. November 2021 gab der Präsident i.V. der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführer 1+2 sowie die Generalstaatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 Berufung eingelegt hätten und keine Nichteintretensgründe geltend gemacht wurden.