1 sowie – soweit das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 betreffend – Ziff. 3-5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren fortzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 22. Oktober 2021 die kostenfällige Abweisung beider Beschwerden.