5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten, die sich mangels Durchführung eines Schriftenwechsels nicht aktiv am Beschwerdeverfahren beteili- 3 gen mussten, sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Die Ausrichtung einer Entschädigung entfällt damit.