Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erhalten hätte (Urteile des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1; 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.5; 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die erwähnte Ausnahme betrifft beschuldigte Personen und ist daher vorliegend nicht relevant. Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger nicht legitimiert, mittels Beschwerde die Begründung der Einstellungsverfügung anzufechten. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.