3.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich in seiner Beschwerde gegen die Begründung der Einstellungsverfügung, wonach es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, an «seinen Wohnort in Olten» zu gelangen. Er habe geschrieben «meine Wohnung in Olten». Falsch sei auch, dass er «den letzten Zug nach Olten» verpasst habe. Es sei der letzte Bus gewesen, der wochentags um 0:15 Uhr fahre. Gegen die Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung und Freiheitsberaubung habe er nichts. 3.3 Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids. Die Begründung kann nicht angefochten werden.