Sie war um 23.34 Uhr beendet, also 10 Minuten nach Einfahrt des Zuges im Bahnhof Bern. Dass der Anzeiger in der Folge gezwungen gewesen sei, in Bern zu übernachten, trifft nicht zu, ist doch mindestens eine Zugverbindung ersichtlich, die den Anzeiger noch zu einer vernünftigen Zeit hätte nach Olten bringen können (Abfahrt 00.02 Uhr, Dauer der Reise: 28 Minuten). Zusammenfassend liegt offenkundig kein strafbares Verhalten vor. Aus diesen Gründen wird das Verfahren eingestellt.