2 Sodann wird – sinngemäss – Freiheitsberaubung geltend gemacht, indem der Anzeiger so lange zurückgehalten worden sei, dass er den letzten Zug nach Olten verpasst habe. Gestützt auf die Angaben im Journalauszug ist demgegenüber davon auszugehen, dass die Kontrolle, welche nebenbei gesagt durch das Verhalten des Anzeigers verursacht worden war, äusserst speditiv über die Bühne ging. Sie war um 23.34 Uhr beendet, also 10 Minuten nach Einfahrt des Zuges im Bahnhof Bern.