Der Anzeiger schildert nicht, welcher Art die physische Gewalt gewesen war, der er bei der Kontrolle ausgesetzt war. Auch dem Journalauszug sind keine Hinweise auf Gewalt zu entnehmen. Was der Anzeiger genau darunter versteht, ist nicht klar. Es versteht sich jedoch von selbst, dass Mitarbeitende der D.________ bei Kontrollen und Überführungen von Personen eine gewisse physische Präsenz zu markieren haben, welche vom Anzeiger möglicherweise als Gewalt interpretiert wurde. Strafbar ist solche jedoch nicht. Und für weitergehende Gewalt liegen, wie bereits gesagt, keine Hinweise vor.