BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung wie folgt: Mit Anzeige vom 03.08.2021 macht C.________ geltend, am 19.07.2021 von "Subjekten in Uniform" unter Anwendung von physischer Gewalt gezwungen worden zu sein, sie auf den Polizeiposten zu begleiten. Dadurch sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, am gleichen Abend an seinen Wohnort in Olten zu gelangen. […]