1. Mit Verfügung vom 17. September 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Beschuldigten A.________ und B.________ initiierte Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Freiheitsberaubung ein. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 30. September 2021 (Abgegeben am Empfang: 1. Oktober 2021) Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art.